Die Firmen im Veranstaltungsbereich betreiben Werkverkehr, wenn sie ihr eigenes oder selbst angemietetes Material auf die Baustelle/Produktion fahren. Das GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) fordert für den Werkverkehr angestellte Fahrer (Ausnahme: Krankheitsvertretung).
Wer als Selbstständiger LKWs und Transporter fährt betreibt ab 3,5t zGG Güterkraftverkehr, der nach GüKG erlaubnispflichtig ist.
Ein weiteres Problem ist die Scheinselbstständigkeit. Ein Selbstständiger, der das Fahrzeug seines Auftraggebers lenkt, wird von der DRV als scheinselbstständig betrachtet. Es fehlt hier, in den Augen der DRV und vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt, das unternehmertypische Risiko des Kapitaleinsatzes.
Und auch nicht zu vergessen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Fahrpersonalverordnung.
MfG
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »eventdspor« (10.05.2011, 21:43)